1. Vorbestimmungen

a) Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der

GECKO international GmbH
Krebsaueler Str. 49
53797 Lohmar
(nachfolgend Listbroker genannt)

b) Nebenabreden

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

c) Abweichende AGB

Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann ausschließlich, wenn der Listbroker in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführt.

d) Begriffsbestimmungen

Adresseneigner = Eigner von Daten, der Nutzungsrechte unter seiner Datenhoheit einräumt
Daten = Die vom Adresseneigner zur Nutzung überlassenen Daten
Adressengruppe = Adressenlisten = Adressen, die nach Kriterien selektiert sind
Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle Kommunikation des Werbetreibenden, die mit Aussendungen des Adresseneigners verbunden werden sollen
Listbroker = Verwerter der Nutzungsrechte an den Adressen durch Einräumung ggü. Werbetreibenden
Werbetreibender/
Mieter = Nutzer der Daten im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation

2. Vertragsgegenstand:

a) Vermietungsauftrag

Der Adresseneigner räumt dem Listbroker für die vereinbarte Dauer das im Auftrag gegebenenfalls konkretisierte Recht ein, unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundenen Weisungen Nutzungsrechte an näher bestimmten Daten Dritten für deren geschäftliche Zwecke in der Regel für eine jeweils einmalige Nutzung zu übertragen. Der Adresseneigner übernimmt die Garantie, dass er berechtigt ist, diese Rechte an den Daten zu übertragen und die Ausübung zu ermöglichen.

Der Listbroker ist beauftragt und bevollmächtigt, im Namen des Eigentümers zu den zur Nutzung überlassenen Daten insbesondere Adressennutzungsverträge anzubahnen und abzuschließen und zu diesem Zweck entsprechende Nutzungsrechte Dritten gegenüber einzuräumen. Der Listbroker kann Unteraufträge erteilen bzw. eine Vermarktung über weitere Listbroker vornehmen. Für diesen Zweck ist der Adresseneigner damit einverstanden, dass der Listbroker im Rahmen seiner üblichen Werbung darauf hinweist, dass er in der Lage ist, vom Adresseneigner zu überlassende Daten zur Nutzung anzubieten.

b) Vertragsabschluss

Die Nutzungsvereinbarung zu den Daten kommt unmittelbar zwischen dem Adresseigner und dem Werbetreibenden zustande. Der Listbroker ist in jedem Einzelfall bevollmächtigt, den Adresseneigner beim Abschluss der Verträge zu vertreten.
Die vom Listbroker im Namen des Adresseneigners abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers und die Zustimmung des Adresseneigners zustande.

Liegen dem Listbroker oder dem Adresseneigner zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen.

c) Rechte des Adresseigners

Der Eigentümer erhält in jedem Einzelfall Auskunft, wer seine Adressen mieten möchte, was angeboten werden soll und wo die Adressen verarbeitet werden sollen. Der Eigentümer ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, bzw. weitere Informationen anzufordern. Werden Adressen für einen Testauftrag freigegeben, verpflichtet sich der Eigentümer jedoch, auch weitere Adressen für den identischen Abnehmer und ein vergleichbares Angebot zu liefern.

Der Adresseneigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Adressaten geboten erscheinen. Der Werbetreibende ist jedoch berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseneigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären.

d) Pflichten des Adresseigners

Der Adresseneigner verpflichtet sich, den Listbroker ausreichend und nach bestem Wissen über die den Gegenstand der Rechtsübertragung bildenden Daten, insbesondere über die Qualität (Herkunft/Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Retourenquote usw.) zu informieren. Der Adresseneigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Angaben werblich zu verwenden. Schätzungen sind vom Adresseneigner ebenfalls nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen.

3. Preise / Zahlungsmodalitäten

a) Preise

Es gelten jeweils die Preise der Auftragsbestätigung bzw. der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers.
Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. Die in den Angeboten und Preislisten (Datenkarten) angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar.

Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Transportversicherung oder Beratungsleistungen werden gesondert berechnet.

b) Zu zahlende Datenlieferungen

Gegebenenfalls vereinbaren die Parteien, dass nur diejenigen Adresslieferungen durch den Werbetreibenden zu vergüten sind, die dieser auch tatsächlich eingesetzt hat. In diesem Fall erstellt der Werbetreibende ein Abgleichprotokoll, aus welchem sich die Anzahl der eingesetzten Adressen ergibt. Die Parteien können auch eine Mindestabnahmequote vereinbaren, welche auch dann zu vergüten ist, wenn der tatsächliche Adresseneinsatz unter dieser Quote lag. Das Abgleichprotokoll ist durch den Werbetreibenden unverzüglich im Anschluss an die geplante Marketingaktion zu erstellen und an den Listbroker zu übersenden. Liegt 30 Tage nach Durchführung der Marketingaktion noch kein Abgleichprotokoll vor, wird die Adresslieferung zu 100% berechnet. Soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht – auch nicht mündlich – getroffen wurde, sind sämtliche gelieferten Datensätze unabhängig von dem tatsächlichen Einsatz durch den Werbetreibenden zu vergüten.

c) Zahlungsabwicklung

Der Listbroker ist namens und im Auftrag des Adresseneigners gegenüber dem Mieter zum Inkasso berechtigt. Zum Einzug des Rechnungsbetrages tritt der Adresseneigner alle diesbezüglichen Rechte an den Listbroker ab. Der Listbroker nimmt die Abtretung an.
Der Adresseneigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker – ggf. auf der Grundlage des Abgleichprotokolls des Werbetreibenden – in Rechnung. Der Listbroker berechnet anschließend die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden. Der Werbetreibende hat binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Weitere Leistungen des Listbrokers werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind ebenfalls binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.
Die Zahlung des Listbrokers an den Adresseneigner erfolgt nur nach entsprechendem Eingang der Zahlung des Werbetreibenden. Vorher besteht kein Anspruch des Adresseneigners gegen den Listbroker. Bereits im Voraus an den Adresseneigner geleistete Zahlungen kann der Listbroker in diesem Fall zurückfordern. Dieses gilt nicht, wenn der Zahlungsausfall vom Listbroker zu vertreten ist.

4. Haftung

Der Listbroker übernimmt keine Haftung aus den zwischen dem Adresseneigner und dem Mieter geschlossenen Verträgen.
Dem Werbetreibenden stehen gegen den Listbroker insbesondere keine Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln an den Daten oder sonstigen Pflichtverletzungen des Adresseneigners zu. Der Listbroker haftet nicht für die Richtigkeit der von dem Adresseneigentümer gemachten Angaben und Zusicherungen.
Der Listbroker übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die der Adresse zugewiesen werden. Da das Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Adressengruppen zum Zeitpunkt der Lieferung übernommen werden. Wegen der in den einzelnen Adressengruppen verschiedenen Fluktuationen sind Retouren (Sendungen mit Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidlich. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren.
Der Listbroker übernimmt keine Gewähr dafür, dass der mit der Anmietung beabsichtigte Zweck erreicht werden kann; der Erfolg der beabsichtigten Kampagne liegt allein im Risikobereich des Werbetreibenden.
Der Listbroker übernimmt auch keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Adressennutzung des Werbetreibenden. Es obliegt ausschließlich den Parteien des Mietvertrages, die geplante Adressennutzung daraufhin zu überprüfen, ob sie wettbewerbsrechtlich und datenschutzrechtlich unbedenklich ist.
Der Werbetreibende hat Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme gegenüber dem Listbroker zu rügen. Die rechtzeitige Absendung der Rüge reicht zur Fristwahrung. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
Gewährleistungsrechte sowie Schadenersatzansprüche aus dem jeweiligen Mietvertrag sind durch den Mieter unmittelbar gegenüber dem Adresseneigner geltend zu machen. Mieter und Adresseneigner erkennen diese Regelung ausdrücklich als verbindlich an und verpflichten sich, etwaige Ansprüche im direkten Verhältnis zu regulieren.
Schadenersatzansprüche gegen den Listbroker stehen dem Werbetreibenden nur zu, sofern ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Listbrokers verursacht wurde oder er einen Mangel arglistig verschwiegen hat; in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Listbroker auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung des Listbrokers ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

5. Datennutzung durch den Werbetreibenden

a) Nutzungsbefugnis, Kontrolle

Der Listbroker überträgt im Rahmen seiner Befugnisse an den Werbetreibenden beschränkte Nutzungsrechte an Daten. Sämtliche vorstehenden und nachfolgenden Befugnisse werden unter der Beschränkung eingeräumt, dass die dem Adresseneigner zustehende datenschutzrechtliche Datenhoheit nicht berührt wird.
Soweit nicht anders vereinbart, berechtigt die zwischen dem Listbroker und dem Werbetreibenden geschlossene Nutzungsvereinbarung den Werbetreibenden (mit der Zahlung der Vergütung und der datenschutzrechtlich erforderlichen Freigabe des Adresseneigners) nur zur konkreten und einmaligen Nutzung der vom Adresseneigner zur Verfügung gestellten Daten innerhalb eines vereinbarten Zeitraums.
Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, ist der Werbetreibende nur berechtigt, bezüglich der Daten die nachfolgenden Dienstleistungen durch die beauftragten Dienstleister (Rechenzentrum/Lettershop) durchführen zu lassen:• Daten-Konvertierung;
  • postalische Überprüfung und Korrektur;
  • Robinson-bzw. Nixie-Abgleiche, Umzugsabgleiche
  • Waschabgleiche, wie z. B. Infoscore, Protector;
  • Dublettenabgleiche;
  • Splitten in Teilmengen und Reduzierung;
  • Portooptimierung;
  • Lettershop-Arbeiten, z.B. Personalisierung.
Darüber hinausgehende Dienstleistungen, wie zum Beispiel Optimierungsanalysen, History-Files, Speicherung zur Auftragserfassung oder Speicherungen von Temporärdateien über einen Zeitraum von sechs Monaten über die letzte Postauflieferung hinaus oder die Weitergabe an andere Dienstleister bedürfen der schriftlichen Freigabe durch den Adresseneigner. Der Werbetreibende hat eine Speicherung, Veränderung oder Übermittlung der vertragsgegenständlichen Daten außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnis und Weisungen, insbesondere die Übermittlung der Daten an Dritte zu jedweder nicht genehmigter Verwendung zu unterlassen. Der Werbetreibende wird ferner besondere Weisungen und individuell vereinbarte Beschränkungen (z. B. hinsichtlich des freigegebenen Werbemittels) beachten.
Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass der Adresseneigner bzw. der Listbroker in jede Adressenlieferung unabhängig von der Menge der Adressen maximal 50 Kontroll-Adressen je Adressengruppe einbringt, um kontrollieren zu können, ob die gelieferten Daten im Rahmen der eingeräumten Befugnisse genutzt wurden. Der Werbetreibende wird die Daten nicht an mit der Bearbeitung seiner Werbesendungen beauftragte Unternehmen liefern lassen, ohne sie auf die Existenz von Kontroll-Adressen und die Einhaltung der vorstehenden Nutzungseinschränkungen hinzuweisen.
Der Werbetreibende wird neue Adressen, die der Zusteller der Werbesendung auf Retouren vermerkt hat, nur einmalig und nur für die bereits freigegebene Aktion benutzen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Anschriften von Personen, die auf die Zusendung des Werbetreibendes bestellt oder sonst dem Zweck der Zusendung entsprechend reagiert haben, dürfen von diesem mit Eingang der Bestellung bzw. Reaktion ohne weitere Beschränkung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens künftig genutzt werden (Mitverfügungsbefugnis).

b) Vertragsstrafe / Schadensersatz

Der Werbetreibende verpflichtet sich für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseneigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Lieferung erstellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren.
Der Werbetreibende verpflichtet sich darüber hinaus für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang zur Zahlung eines Schadensersatzes entsprechend dem Nachweis des Schadens. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere seiner Angestellten und weiterer von ihm eingeschalteter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm eingeschalteter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontroll-Adresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war.

c) Lagerung und Verarbeitung der Daten

Der Werbetreibende erhält Daten in der Regel nicht unmittelbar. Im Falle einer Nutzungsüberlassung verbleiben die Daten außerhalb des Herrschaftsbereichs des Werbetreibenden und unter der Datenherrschaft des Adresseneigners. Der Adresseneigner bzw. der Listbroker oder entsprechend vom Adresseneigner legitimierte Dritte sind berechtigt, Daten auch an den Werbetreibenden unmittelbar zu liefern, wenn dieser im Auftrag als Verarbeiter genannt wurde und der Adresseneigner dem schriftlich zugestimmt hat.
Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Listbroker dazu, die Datenträger beziehungsweise die Daten nur in den zuvor genehmigten Rechenzentren beziehungsweise genehmigten Weiterverarbeitern zu lagern und zu verarbeiten. Diese Unternehmen müssen entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geeignet sein und entsprechend ausgewählt werden. Eventuelle Unterauftragsverhältnisse der vorbezeichneten Dienstleister müssen schriftlich getroffen und dem Listbroker übermittelt werden. Sie bedürfen seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung. In jedem Fall muss von jedem beauftragten Dienstleister eine Weiterverarbeitungserklärung gemäß dem Standard des DDV dem Listbroker vorgelegt werden.
Der Listbroker ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Nach erfolgloser Fristsetzung ist der Listbroker befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Verweigert der Adresseneigner die Freigabe der Daten, ist der Listbroker berechtigt, gegenüber dem Werbereibenden den Rücktritt ohne weitere Voraussetzungen zu erklären.
Der Werbetreibende haftet gegenüber dem Listbroker und im Wege des Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber dem Adresseneigner für jedes eigene Verschulden und auch für das Verschulden der von ihm beauftragten Unternehmen.
Der Werbetreibende ist verpflichtet, den Listbroker bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch entsprechende Angaben zu unterstützen

6. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Im Rahmen der Datenverarbeitung, Speicherung oder sonstigen Maßnahmen mit datenschutzrechtlichem Bezug besteht kein Vertragsverhältnis mit dem Listbroker. Sämtliche zur Ausübung des Nutzungsrechts an den Daten notwendige Maßnahmen mit datenschutzrechtlichem Bezug erfolgen vielmehr im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem Adresseneigner als Auftraggeber und dem Werbetreibenden als Auftragsdatenverarbeiter. Die Parteien erklären sich hiermit einverstanden.
In allen Fällen dürfen die Daten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des BDSG bzw. sonstiger Datenschutzregelungen (z. B. Telemediengesetz [TMG], UWG) erhoben, übermittelt und genutzt werden. Der Adresseneigner garantiert die Zulässigkeit des Einsatzes seiner Daten zu Werbezwecken und stellt den Listbroker von allen Ansprüchen Dritter frei. Es wird grundsätzlich ein Abgleich mit der Robinson- Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird.
Die Parteien unterstützen sich bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch entsprechende unverzügliche Angaben.

7. Weitere Vertragsgegenstände

Das Vertragsverhältnis zwischen Adresseneigner und Listbroker kann weitere sonstige Leistungspflichten des Listbrokers umfassen, insbesondere die Beratung zur vermarktungsgerechten Auswahl der Daten, anzuwendender Selektionskriterien oder die Übernahme technischer Leistungen. Der Listbroker ist auch hier berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Bei einer Rechteeinräumung mit einer Gegengeschäftszusage zugunsten des Adresseneigners („Adressentausch“) gelten die Regelungen dieser AGB entsprechend.
Eine entsprechende Anwendung der Regelungen dieser AGB ergibt sich auch, wenn die Nutzungsmöglichkeit an Daten über die Vermittlung von Versandmöglichkeiten in Form von Beilagen oder anderen Werbeformen des Werbetreibenden zu Aussendungen des Adresseneigners erfolgt.

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für die Leistungen des Listbrokers ist dessen Sitz.
Anwendbar ist deutsches Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Listbrokers, wenn beide Parteien des Rechtsstreites Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

Stand: 01.02.2016